Tourismuspolitik
Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG)
Am 5. November 2024 hat der Bundesrat mitgeteilt, dass das Gesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG) per 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Mit dem Gesetz wird die vom Volk im Jahr 2021 angenommene Initiative «Ja zum Verhüllungsverbot», die auch «Burkaverbot» genannt wurde, umgesetzt.
Hintergrund
Im Oktober 2017 wurde die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» vom Egerkinger Komitee eingereicht und in einer Volksabstimmung am 7. März 2021 vom Volk angenommen. Durch die Annahme der Initiative wurde ein Gesichtsverhüllungsverbot im öffentlichen Raum und an Orten, die öffentlich zugänglich sind in die Verfassung aufgenommen. Ausgeschlossen sind Sakralstätten. Ebenfalls wird es verboten, jemanden aufgrund ihres Geschlechts zu der Verhüllung des Gesichts zu zwingen. In der Verfassung vorgesehene Ausnahmen sind Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und einheimischen Brauchtums.
Da die Verfassungsbestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, muss sie durch ein Gesetz auf Bundesebene umgesetzt werden. Das Gesetz wurde vom Parlament ausgearbeitet und tritt per 01.01.2025 in Kraft.
Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts
Das Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG) verbietet es, das Gesicht an öffentlichen oder privaten Orten, die der Allgemeinheit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen, so zu verhüllen oder zu verbergen, dass die Gesichtszüge nicht erkennbar sind. Aufgrund der derogatorischen Wirkung von Bundesgesetzen, verfällt die Gültigkeit von allfälligen kantonalen Gesetzen (St. Gallen, Tessin) ab Inkrafttreten des Bundesgesetztes.
Das Gesetz findet an folgenden Orten keine Anwendung:
An Bord von zivilen Luftfahrzeugen im In- und Ausland
In diplomatischen Missionen und konsularischen Posten
An internationalen Konferenzen
In den Räumlichkeiten zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Organisationen, Sekretariaten von völkerrechtlichen Verträgen oder Organen, etc.
Wie einleitend erwähnt sind im Gesetz mehrere Ausnahmen vorgesehen. Eine genauere Aufstellung mit den Ausnahmen sowie einer Auflistung der Verbote finden Sie auf unserem Merkblatt.
Grundsätzlich lässt sich zum Gesetz sagen, dass die Anwendbarkeit von der Unterscheidung zwischen öffentlich zugänglichen Orten und öffentlich nicht zugänglichen Orten abhängig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um private oder öffentliche Grundstücke oder Gebäude handelt. Ebenfalls wichtig hervorzuheben ist, dass die Zugänglichkeit und nicht die Einsehbarkeit ausschlaggebend ist.
Verstösse gegen das Gesetz
Verstössen werden normalerweise im sogenannten Ordnungsbussenverfahren erledigt. Die ausgestellten Ordnungsbussen betragen in diesem Verfahren 100 Franken und können direkt vor Ort bezahlt werden. Wenn sich eine Person weigert eine Ordnungsbusse zu bezahlen, findet das ordentliche Verfahren Anwendung. Der maximale Strafrahmen liegt in diesem Fall bei 1’000 CHF.
Bedeutung für den Tourismussektor
Das Gesetz gilt für alle Personen die sich in der Schweiz aufhalten, entsprechend auch für Tourist:innen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da es sich bei den meisten Personen, welche auf Schweizer Strassen einen Nikab oder eine Burka tragen, um Touristinnen aus den Golfstaaten handelt.
Gesetzestexte
Bundesgesetz über die Verhüllung des Gesichts
Die Medienmitteilung des Bundesrat
Merkblatt
Auf Deutsch (PDF / Druckversion)
Auf Französisch (PDF / Druckversion)
Auf Englisch (PDF / Druckversion)
Auf Arabisch (PDF / Druckversion)
Falls weitere Fragen bestehen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Lea Boller
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